d) Mit diesen Vorbringen weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Vielmehr wiederholt er seine bereits vor den Vorinstanzen erhobenen, dort aber widerlegten Anschuldigungen bzw. Rechtsbehauptungen, ohne dass ersichtlich ist, weshalb die (im einzelnen begründete) Auffassung der Vorinstanz, wonach es an der vorausgesetzten Widerrechtlichkeit der in Frage stehenden Handlungen fehle, unzutreffend sein soll.