gelt, wer wann einen Nachlassvertrag veranlassen könne; diese Zuständigkeit liege zweifellos nicht beim jeweiligen Konkursamt. Der Nachlassrichter - so der Beschwerdeführer - sei über diesen Sachverhalt bestens informiert gewesen. Vom Beschwerdeführer sei er ausdrücklich auf das amtsmissbräuchliche Verhalten hingewiesen worden; dieser wäre alsdann nach § 21 StPO verpflichtet gewesen, gegen die Verantwortlichen des Konkursamtes Strafanzeige zu erstatten. Da der Nachlassrichter seiner diesbezüglichen Amtspflicht nicht nachgekommen sei, sei der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt. - 19 -