den Beschwerdeführer erst veranlasst, beim Nachlassrichter ein Nachlassstundungsverfahren zu beantragen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 181 StGB genötigt worden, diesen schliesslich zum erheblichen Schaden führenden Schritt einzuleiten. Demnach hätten die Verantwortlichen des Konkursamtes Q. dem Beschwerdeführer nachweislich ernstliche Nachteile angedroht; eine derartige Nötigung sei aber als Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB zu qualifizieren, dies umso mehr, als der Nachlassvertrag offensichtlich im Auftrag des Konkursamtes und somit "mit beträchtlichen finanziellen Gewinnen" abgeschlossen worden wäre. Überdies sei gesetzlich unmissverständlich gere-