Das Konkursamt Q. habe in amtsmissbräuchlicher und nötigender Weise gehandelt, als es vom Beschwerdeführer die Zahlung der geforderten Summe für die Durchführung eines Nachlassvertrages eingefordert und ihm wider besseres Wissen angedroht habe, andernfalls eine Erbteilungsklage einzureichen. Die wiederholte Drohung, den Beschwerdeführer und seine Angehörigen in ein langwieriges Verfahren zu verwikkeln, obschon das Konkursamt über die bereits fünf Jahre zuvor erfolgte Erbteilung informiert gewesen sei und obwohl es das Konkursgericht selbst darüber unterrichtet hatte, dass eine Erbteilungsklage nicht zum Erfolg führen würde, habe