c) Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auffassung als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich völlig unzutreffend. Das Konkursamt Q. habe in amtsmissbräuchlicher und nötigender Weise gehandelt, als es vom Beschwerdeführer die Zahlung der geforderten Summe für die Durchführung eines Nachlassvertrages eingefordert und ihm wider besseres Wissen angedroht habe, andernfalls eine Erbteilungsklage einzureichen.