Überdies obliege die Aufsicht über die Konkursämter ohnehin nicht dem Nachlassrichter, sondern dem Bezirksgericht insgesamt. Schliesslich halte die erste Instanz zu Recht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schädigenden Handlungen des Konkursamtes oder des Sachwalters einer Anzeige oder Untersuchung hätten voran- - 18 - gegangen sein müssen und insofern eine schädigende Wirkung der behaupteten Unterlassungen des Nachlassrichters nicht zu ersehen sei (Beschluss S. 8).