Schliesslich - so die Vorinstanz weiter - gingen auch die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Tatbestände der Unterlassung der Anzeigepflicht (§ 21 StPO) bzw. in diesem Zusammenhang der Begünstigung (Art. 305 StGB) seitens des Nachlassrichters fehl, nachdem strafbares bzw. widerrechtliches Handeln des Konkursamtes nicht ersichtlich sei. Überdies obliege die Aufsicht über die Konkursämter ohnehin nicht dem Nachlassrichter, sondern dem Bezirksgericht insgesamt.