Der Beschwerdeführer habe nach bewilligter Nachlassstundung beim Bezirksgericht F. ein "Depot" von Fr. 14'000.-- einbezahlt, wie er selber festhalte für "verschiedene noch offene (...) bestrittene Forderungen". Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Äusserung des Konkursamtes gegenüber seinem Bruder am 3. Juli 2000, es werde eine kostspielige zwangsweise Erbteilung vorgenommen, es sei denn, er (der Beschwerdeführer) zahle bis 14. Juli 2000 einen Kostenvorschuss für einen Nachlassvertrag ein, den Tatbestand der Nötigung oder Drohung erfülle, sei vor diesem Hintergrund nicht zu teilen (Beschluss S. 7/8).