rechtswidrig. Richtig sei ferner, dass auch aus dem - angeblich - vom Konkursamt verlangten Vorschuss nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, zumal das behauptete drängende Verhalten der Behörde den Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage lediglich zum Gesuch um Nachlass- bzw. Notstundung veranlasst und nicht zur Leistung einer Kaution an das Konkursamt selbst geführt habe. Der Beschwerdeführer habe nach bewilligter Nachlassstundung beim Bezirksgericht F. ein "Depot" von Fr. 14'000.-- einbezahlt, wie er selber festhalte für "verschiedene noch offene (...) bestrittene Forderungen".