der Auffassung des Beschwerdeführers ein nicht eingestelltes Konkursverfahren nicht zwingende Voraussetzung für eine Nachlassstundung sei, sei nicht ersichtlich, dass der Nachlassrichter im Rahmen der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung eine wesentliche Amtspflicht verletzt habe. Was den gegen das Konkursamt Q. gerichteten Vorwurf der Nötigung bzw. Drohung anbelange, so sei die Konkursverwaltung verpflichtet, nach Aktiven eines Konkursiten zu forschen, diese der Konkursmasse zuzuführen und dazu gegebenenfalls eine Erbteilungsklage einzuleiten; dass es den Schuldner über das geplante Vorgehen und dessen Alternativen unterrichte, sei nicht zu beanstanden und schon gar nicht