Unbegründet ist insbesondere der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht bzw. auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR; diese Garantien schliessen nicht aus, dass die Konventionsstaaten den Zugang zum gerichtlichen Verfahren von der Leistung eines Kostenvorschusses bzw. einer Kaution abhängig machen; überdies darf auch konventionsrechtlich im Hinblick auf fehlende Aussichten auf Erfolg von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen werden (vgl. BGE 124 I 325; MARK E. VILLIGER, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Zürich 1999, N 433; MIEHSLER/VOGLER, in IntKomm EMRK, Art. 6 Rz 274; FROWEIN/PEUKERT, a.a.