a) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt (Beschwerde S. 36, Ziff. 3.4), die Frage, ob letztlich Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 5 SchKG vorliege oder nicht, sei im ordentlichen Verfahren zu beurteilen und dürfe zweifellos nicht "in kabinettsjustizieller und das rechtliche Gehör in krassester Weise verweigernder Manier" über einen prozessleitenden Entscheid beantwortet werden, übersieht er, dass es in der Natur der Sache liegt, dass der Richter im Rahmen eines Armenrechtsgesuches vorfrageweise - nämlich im Hinblick auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit gemäss § 84 Abs. 1 ZPO - die Begründetheit der Parteistandpunkte zu beurteilen hat.