6. Nach Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für Schaden, den die Beamten, Angestellten usw. bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen. Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung (Art. 5 Abs. 4 SchKG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass entgegen der im angefochtenen Entscheid vertrete- - 16 - nen Auffassung eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit zu bejahen sei (Beschluss S. 34 ff.).