b) Das Vorliegen von strafbaren Handlungen setzt Widerrechtlichkeit voraus. Wird schon die Widerrechtlichkeit verneint, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 SchKG nicht. Insofern braucht auf die insoweit vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers hier nicht eingegangen zu werden. Zu prüfen bleibt, ob das Obergericht vom Fehlen der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 5 SchKG ausgehen durfte.