a) Nach Art. 6 Abs. 2 SchKG gilt - abweichend von Abs. 1 - die längere strafrechtliche Verjährungsfrist, wenn der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. In diesem Zusammenhang hat das Obergericht erwogen, vor dem Hintergrund, dass es (schon) an den Voraussetzungen für eine Haftpflicht des Kantons - insbesondere an der Widerrechtlichkeit der in Frage stehenden Handlungen - fehle, lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Art. 6 Abs. 2 SchKG vorgesehene längere Verjährungsfrist zur Anwendung gelange (Beschluss S. 9/ 10).