Angesichts dieses - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Interpretationsspielraumes kann man sich immerhin fragen, ob die Verjährungsfrist von Art. 6 Abs. 1 SchKG bereits zu laufen begonnen hatte. Diese Frage kann hier aber offen bleiben, sofern - was nachfolgend zu prüfen ist (Ziff. 6) - die Klage schon aus anderen Gründen als aussichtslos bezeichnet werden durfte. 5. Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 33 f.), die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 SchKG verneint.