dings wenig einheitlich. Einerseits wird die Auffassung vertreten, für den Beginn der Verjährungsfrist genüge es, dass der Geschädigte "im allgemeinen von dem Schaden Kenntnis erhält"; eine genaue Kenntnis des Schadensbetrages oder des Ausmasses der Pflichtwidrigkeit werde nicht verlangt (vgl. JAEGER/W ALDER/KULL/ KOTTMANN, a.a.O., N 4 zu Art. 6 SchKG). Demgegenüber umschreibt die Praxis zu Art. 60 OR das Kriterium der Kenntnisnahme vom Schaden so, dass der Geschädigte seinen "gesamten Schaden", diesen aber wiederum nur in groben Zügen, müsse abschätzen können (BK-BREHM, OR Art. 6 N 29, 32 ff.). - 15 -