Angesichts der Tatsache, dass die Verfügung des Nachlassrichters am 1. September 2000 zugestellt worden sei und der 1. September 2001 ein Samstag war, sei mit der Eingabe vom Montag, 3. September 2001 die einjährige Frist auf jeden Fall gewahrt worden; dies unabhängig davon, dass die Schädigung noch nicht abgeschlossen sei, weshalb ohnehin nicht die relative Frist, sondern vielmehr die (absolute) zehnjährige Frist zur Anwendung gelange.