Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die als Folge der Rechtsnormverletzung des Nachlassrichters (Verfügung vom 25. August 2000) eingetretene Schädigung wirke bis heute fort, da das Nachlassverfahren zur Zeit immer noch nicht abgeschlossen sei und die Wirkungen noch heute andauerten. Die Schädigung habe daher "frühestens von diesem Zeitpunkt weg" eintreten können. Im übrigen beruhe der Schaden nicht nur auf diesem einen schädigenden Ereignis, sondern auch oder sogar wesentlich auf den dieser Verfügung folgenden Ereignissen.