c) Der Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Kenntnis des Schadens sei nicht gleichzusetzen mit Kenntnis der Rechtsnormverletzung; dies hat aber die Vorinstanz nicht angenommen, sondern vielmehr ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens abgestellt, womit die Kritik insoweit an der Sache vorbeigeht. Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die als Folge der Rechtsnormverletzung des Nachlassrichters (Verfügung vom 25. August 2000) eingetretene Schädigung wirke bis heute fort, da das Nachlassverfahren zur Zeit immer noch nicht abgeschlossen sei und die Wirkungen noch heute andauerten.