Vorliegend - so das Obergericht weiter (Beschluss S. 11) - bestehe der vom Beschwerdeführer geltend gemachte bzw. behauptete Schaden einerseits in den für die Schadensminderung (Einlegung von Rechtsmitteln) geleisteten Aufwendungen, andererseits in der Beeinträchtigung der beruflichen und gesundheitlichen Existenz des Beschwerdeführers, wobei die fortdauernde Schädigung mit der Leistung der für das Nachlassverfahren erhobenen Kaution am 19. Juli 2000 eingetreten sei. Diese Versuche, den angeblichen Schaden als noch nicht abgeschlossen darzustellen, wirkten jedoch äusserst vage und konstruiert und vermöchten nicht zu überzeugen.