10/11), der Begriff der Schadenskenntnis lasse Interpretationsspielraum zu; so reiche Kenntnis vom schädigenden Ereignis allein nicht aus, jedoch dürfe umgekehrt mit dem prozessualen Tätigwerden auch nicht so lange zugewartet werden, bis der Schaden genauestens beziffert werden könne. Genügend bekannt sei der Schaden jedenfalls dann, wenn seine Existenz und Beschaffenheit soweit überblickbar und begründbar seien, dass die gerichtliche Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche möglich und zumutbar sei.