b) Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang zunächst - unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - erwogen, auf Grund der im Vorverfahren erstatteten Stellungnahme sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im gerichtlichen Verfahren eine Verjährungseinrede im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SchKG erheben werde (Beschluss S. 4 und S. 11 unten). Da im vorliegenden Fall strafbare Handlungen, welche gemäss Art. 6 Abs. 2 SchKG zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führten, nicht vorlägen (dazu nachfolgend Ziff. 5), gelte die einjährige Frist ab dem Tage, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt habe. Dabei erwog das Obergericht weiter (Beschluss S.