a) Nach Art. 6 Abs. 1 SchKG verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet. - 13 -