4. Der Beschwerdeführer beanstandet (Beschwerde S. 31 f.), dass die Vorinstanz von einer Anspruchsverjährung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SchKG ausgegangen ist. Er macht geltend, die (zu erwartende) Einrede des Beschwerdegegners erweise sich in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht als haltlos, nachdem das Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren am Montag, 3. September 2001 eingereicht wurde; die haftungsbegründenden Tatbestände beruhten auf der Verfügung des Nachlassrichters vom 25. August 2000 betreffend Widerruf des Nachlassverfahrens (Versand: 30. August 2000; Abholung: 1. September 2000) und dauerten überdies weiter an.