Vorinstanz habe die Einrede der Verwirkung (recte: Verjährung) nach Art. 6 Abs. 1 SchKG, die Einrede der Nichtanwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 SchKG sowie die Frage nach dem Vorliegen von Widerrechtlichkeit nach Art. 5 SchKG falsch beurteilt (nachfolgend Ziff. 4 bis 6). Insgesamt vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass seine Gewinnaussichten weit über den Verlustgefahren liegen (Beschwerde S. 31 oben), was Aussichtslosigkeit ausschliesse.