BGE 100 Ia 118). Nachdem der Beschwerdegegner im Rahmen des Vorverfahrens klar zu erkennen gegeben hatte, dass nach seiner Auffassung Verjährung vorliege, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er auch im Prozess diese Einrede erheben wird. 3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der §§ 84 ff. ZPO geltend (Beschwerde S. 29 ff.), wobei sich diese Rüge in einzelne Unterrügen betreffend verschiedene Aspekte aufteilt. Konkret rügt der Beschwerdeführer, die - 12 -