d) Soweit an anderer Stelle (Beschwerde S. 40) vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht eine hypothetische Verwirkungseinrede (recte: Verjährungseinrede) des Beschwerdegegners in ihre Beurteilung miteinbezogen, erweist sich die Rüge gleichfalls als unbegründet. Auch wenn mit Bezug auf die Erfolgsaussichten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen ist, ist es zulässig (und sinnvoll), bei der Beurteilung der Aussichten noch nicht erhobene Einreden der Gegenseite, mit deren Erhebung aller Wahrscheinlichkeit nach zu rechnen ist, zu berücksichtigen (FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 22 zu § 84 ZPO; BGE 100 Ia 118).