Die Rekursinstanz ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Abweisung eines Rekurses mit anderer Begründung als die erste Instanz den Rekurrenten unter diesem Gesichtspunkt nochmals Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen (ZR 88 Nr. 2; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 6 zu § 55 ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Obergericht nicht mit anderer, sondern mit ergänzender Begründung entschieden und gleichzeitig die ursprüngliche Begründung des Bezirksgerichts bestätigt, womit erst recht kein Anlass zur Einholung einer weiteren Stellungnahme bestand. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist auch unter diesem Aspekt unbegründet.