Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Obergericht ausdrücklich auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen verwiesen (Beschluss S. 4, Erw. 2.1) und in der Folge ergänzend eigene Ausführungen gemacht, welche in der Schlussfolgerung mündeten, dass die klägerischen Vorwürfe (bzw. Ansprüche) im Lichte von Art. 6 Abs. 1 SchKG grösstenteils verjährt wären, soweit es nicht ohnehin schon an den Voraussetzungen für eine Haftung des Kantons gemäss Art. 5 SchKG fehle (Beschluss S. 11/12). Es handelt sich insoweit also um eine zusätzliche Begründung.