c) Der Beschwerdeführer beanstandet es in diesem Zusammenhang als willkürlich, dass das Obergericht materiellrechtliche Gesichtspunkte in Betracht gezogen habe, um den erstinstanzlichen Beschluss zu stützen, und zwar ohne dass der Beschwerdeführer sich hierzu - mangels Begründungsdichte - habe äussern können. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverweigerung insoweit geltend, als das Obergericht seinen Entscheid auf eine andere bzw. gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid erweiterte (rechtliche) Grundlage gestellt habe.