die eingangs erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers sowie die weitere Korrespondenz mit der Finanzdirektion sind aktenkundig. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern zur Abklärung der Erfolgsaussichten vor Obergericht ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen, nachdem es insoweit um eine summarische Prüfung aufgrund der eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers geht, welche zudem in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt werden.