Das Einholen weiterer Dokumente bei der Finanzdirektion (Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2004, OG act. 6) hat das Obergericht abgelehnt (Beschluss S. 4, Ziff. 1.5). Inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund vorliegen soll, ist nicht ersichtlich; die eingangs erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers sowie die weitere Korrespondenz mit der Finanzdirektion sind aktenkundig.