Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rekursschrift keinen derartigen Antrag gestellt, und dem angefochtenen Entscheid lassen sich demzufolge auch keine diesbezüglichen Erwägungen entnehmen. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, das Obergericht hätte ihm von Amtes wegen die Rekursfrist erstrecken müssen, träfe dies nicht zu, zumal der Beschwerdeführer auch nicht dartut, aus welchen "zureichenden" Gründen dies hätte der Fall sein sollen. Das Einholen weiterer Dokumente bei der Finanzdirektion (Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2004, OG act. 6) hat das Obergericht abgelehnt (Beschluss S. 4, Ziff.