Die Ansetzung einer kurzen Nachfrist durch die Rekursinstanz sieht das Gesetz für den Fall vor, dass die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und Mängel aufweist; ferner kann sie "aus zureichenden Gründen" die Frist zur Ergänzung der Begründung erstrecken (§ 276 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rekursschrift keinen derartigen Antrag gestellt, und dem angefochtenen Entscheid lassen sich demzufolge auch keine diesbezüglichen Erwägungen entnehmen.