Sachen S., Erw. 4c). b) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, ihm eine Frist zur Ergänzung seiner Rekursbegründung anzusetzen; ebenso habe sie es abgelehnt, die bei der Finanzdirektion liegenden Dokumente einzuholen. Schliesslich sei sie auf den Beweisantrag, es seien "die genannten" Zeugen und die Parteien zu befragen, stillschweigend nicht eingetreten. - 10 -