J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Eine (formelle) Gehörsverweigerung läge nur vor, wenn bestimmte Parteivorbringen vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und deshalb nicht behandelt worden wären. Hinsichtlich der Begründungsdichte ist klarzustellen, dass es hier nicht um das definitive Urteil in der Sache, sondern um die vorgängige Prüfung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht; diese erfolgt summarisch, da es nicht darum gehen kann, das spätere Erkenntnisverfahren vorwegzunehmen (vgl. FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 22 zu § 84 ZPO; Kass.-Nr. 97/234 Z v. 22.9.1997 in