in diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die Art der Behandlung eines Antrags und auch die bloss stillschweigende Abweisung eines solchen die Frage des rechtlichen Gehörs ohnehin nicht berührt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt es vielmehr zu, Anträge stillschweigend bzw. konkludent zu verwerfen, soweit die Begründung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (vgl. BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. MÜLLER in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff.