Soweit der Beschwerdeführer Beweisanträge im Hinblick auf das Kassationsverfahren stellt und die Befragung von Zeugen sowie eine Parteibefragung verlangt (Beschwerde S. 27), ist dem von vornherein nicht zu folgen. Das Kassationsverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet.