1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze sowie auf die Verletzung klaren materiellen Rechts (Beschwerde S. 26). Da es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht verweigert wurde, was eine Frage des Verfahrensrechts darstellt, ist die Beschwerde in allen Teilen unter dem Blickwinkel von § 281 Ziff. 1 ZPO und insoweit in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition zu prüfen (ZR 81 Nr. 12 Erw. 4; RB 1987 Nr. 46; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 15 zu § 281).