Was die Urteilsverkündung betrifft, gilt zwar grundsätzlich auch im Verfahren vor Kassationsgericht das Gebot der öffentlichen Verkündung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies bedeutet aber nicht, dass der Entscheid mündlich eröffnet werden muss; es genügt insofern das Auflegen der Endentscheide zur Einsichtnahme während einer gewissen Zeit auf der Gerichtskanzlei, was im Sinne von § 21 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) geschieht.