Auch nach kantonalem Verfahrensrecht besteht kein Anspruch auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens vor Kassationsgericht. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 292 Abs. 1 ZPO, doch gilt diese Bestimmung allein für das weitere Verfahren nach erfolgter Gutheissung der Beschwerde gegen ein Urteil, sofern die Kassationsinstanz anschliessend selbst einen neuen Sachentscheid fällt. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung von § 135 GVG berufen; nachdem vor Kassationsgericht keine Verhandlung stattfindet, stellt sich die Frage nach deren Öffentlichkeit nicht.