das Vorliegen behaupteter Nichtigkeitsgründe dient, keine Anwendung (ZR 90 Nr. 73; BGE 121 I 36). Hinzu kommt, dass Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin nicht anwendbar ist (FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington 1997, Art. 6 N 52; Urteil BGer. v. 21.6.1996, in SZIER 1997, S. 514). Die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten Zitate beziehen sich demgegenüber auf das Verfahren in der Sache selbst, um welche es hier noch nicht geht.