Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 IPBPR gewährleisteten Garantien auf Öffentlichkeit bzw. Mündlichkeit des Verfahrens finden im Verfahren vor Kassationsgericht, welches (primär) nicht der Fällung eines Sachentscheides, sondern der Rechtskontrolle bzw. der Überprüfung des angefochtenen Entscheides auf - 7 -