2.a) Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm im Verfahren vor Kassationsgericht die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. aus Art. 14 UNO-Pakt II (nachfolgend IPBPR) fliessenden minimalen Ansprüche an ein faires Verfahren zu gewährleisten (Beschwerde Seite 41). Soweit es dabei um die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht, kann auf das oben (Ziff. 1) Ausgeführte verwiesen werden. b) Des weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung sowie die öffentliche Urteilsverkündung.