c) Erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als (von vornherein) aussichtslos, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Ebenso erübrigt es sich unter diesen Umständen, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer für die Führung des Beschwerdeverfahrens auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter angewiesen ist (§ 87 ZPO), denn auch diese Frage stellt sich nur unter den Voraussetzungen von 84 ZPO. d) Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.