lungen des Nachlassrichters bzw. der Konkursverwaltung - bei summarischer, vorläufiger Prüfung - als widerrechtlich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SchKG bezeichnet werden können, was indessen gestützt auf den vorliegenden Prozessstoff eindeutig zu verneinen ist. Ebenso ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen allesamt klarerweise (und von vornherein) unbegründet sind, u.a. schon deshalb, weil teilweise die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsgrundlagen (Art. 6 EMRK) im vorliegenden Verfahren gar nicht anwendbar sind (nachfolgend 2b).