Wie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Darüber hinaus ergibt sich aber auch, dass bei objektiver Betrachtungsweise ihre Erfolgsaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren waren, weshalb insoweit von Aussichtslosigkeit auszugehen ist. In der Sache selbst geht es im wesentlichen um die Frage, ob die in Frage stehenden Hand- - 6 -