schwerde S. 9). b) Massgebend für die Frage der Aussichten eines Rechtsmittels im Sinne von § 84 ZPO ist nicht der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens als solcher, sondern die Betrachtungsweise im Zeitpunkt der Einreichung; zu prüfen ist mit anderen Worten, ob das Rechtsmittel von Anfang erkennbar an aussichtslos (gewesen) ist (vgl. ZR 98 Nr. 12 Erw. 3b mit Hinweisen).