Schliesslich erweise sich die Beigabe eines Rechtsvertreters (für das Kassationsverfahren) als notwendig, da der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei; auch wenn er sich nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwangsläufig gewisse Kenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten habe aneignen müssen, reichten seine juristischen Möglichkeiten und Kenntnisse selbstverständlich nicht aus, um seine schützenswerten Interessen in effektiver Weise in einem Verfahren gegen die kantonale Justiz und das Staatswesen zu wahren. Überdies sei er durch die in Frage stehenden Vorkommnisse psychisch beträchtlich belastet und mittlerweile am Ende seiner physischen und psychischen Kräfte angelangt (Be-